Allgemeine Lizenzbedingungen für Softwareprodukte der Physical Software Solutions GmbH,
Pfaffenkamer Straße 5 , 82541 Münsing.
Stand: 6. Oktober 2021
1. Geltungsbereich
Diese Lizenzbedingungen gelten für die Nutzung aller von PSS entwickelten und vertriebenen Softwaremodule. Änderungen und Ergänzungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Entgegenstehende Lizenzbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Lizenzgegenstand
Gegenstand der Lizenz sind sämtliche auf unserem Downloadportal für unsere Kunden verfügbaren Softwaremodule sowie die Updates dieser Softwaremodule.
Wir weisen darauf hin, dass es nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen stets fehlerfrei ist.
3. Urheberrecht
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erkennt an, dass ihm an der Software keine, über die in diesen Lizenzbedingungen bestimmten, hinausgehenden Rechte zustehen, sondern diese beim Lizenzgeber verbleiben. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
4. Lizenzart
Physical Software Solutions bietet ausschließlich Einzelplatzlizenzen an. Diese sind rechner- und benutzergebunden. Einzelplatzlizenzen sind somit durch eine physikalische Hardwarekennung (virtuelle Maschinen sind ausgeschlossen) und eine Nutzerkennung definiert. Individuelle Ausgestaltungen (z.B. ein Computer, mehrere Nutzer) sind möglich und Gegenstand kundenspezifischer Angebote.
5. Einräumung von Nutzungsrechten
Der Kunde erhält im Rahmen dieser Bestimmungen ein nicht exklusives, räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht (Lizenz) am jeweiligen erworbenen Softwaremodul in der bestellungsgemäß gelieferten Ausführung. Hier wird zwischen Miet- und Kauflizenzen unterschieden.
- Die Laufzeit einer Mietlizenz beträgt ein Jahr ab Eingang der Vertragsbestätigung beim Kunden mit Downloadlink und Lizenzschlüssel der Software.
- Die Laufzeit einer Kauflizenz ist unbefristet, gebunden an die zum Zeitpunkt der Vertragsbestätigung aktuelle Version der Software.
Weitere Unterschiede zwischen Miet- und Kauflizenzen sind in der folgenden Tabelle gelistet.
Lizenzart | Lizenzlaufzeit | Upgrades 1) | Updates 2) |
---|---|---|---|
Mietlizenz | 1 Jahr | inklusive | inklusive |
Kauflizenz | uneingeschränkt | kostenpflichtig | 1. Jahr inklusive 3) |
1) Ein Upgrade bedeutet eine Erhöhung der ersten oder zweiten Ziffer der Versionsnummer, z.B. 1.0.0 zu 1.1.0
2) Ein Update bedeutet eine Erhöhung der dritten Ziffer der Versionsnummer, z.B. 1.9.22.
3) Updates und Support für eine über eine Kauflizenz oder ein Upgrade erworbene Version sind für maximal drei Jahre gewährleistet.
6. Lieferung und Laufzeit
(1) Die Ausstellung von Lizenz- bzw. Freischaltcodes erfolgt innerhalb einer Woche nach der Auftragsbestätigung.
(2) Die Laufzeit einer Lizenz beginnt am Tag nach der Zusendung eines entsprechenden Lizenz- bzw. Freischaltcodes an den Lizenznehmer.
(3) Die Laufzeit beginnt automatisch einen Monat nach der Aufforderung des designierten Lizenznehmers per E-Mail, uns die notwendigen Lizenzdaten zur Ausstellung eines Lizenz- bzw. Freischaltcodes zuzusenden, sofern dieser der Aufforderung nicht nachkommt.
7. Übertragung von Lizenzen
Bei Jahreslizenzen
- kann pro Einzelplatzlizenz einmal im Jahr die Hardwarekennung kostenfrei, oder die Nutzerkennung kostenpflichtig geändert werden;
- sind weitere Wechsel im Einzelfall nach Rücksprache kostenpflichtig möglich.
Bei Kauflizenzen
- ist der Wechsel der Hardwarekennung bei gleicher Nutzerkennung kostenpflichtig möglich;
- entspricht ein Wechsel der Nutzerkennung unter Beibehaltung und insbesondere bei Änderung der Hardwarekennung einer neuen zusätzlichen Lizenz.
Ausgeschlossen sind Fälle, die unter Punkt 8.2 fallen.
8. Restriktionen
(1) Der Kunde darf keine Vervielfältigungen der Software oder von Softwarebestandteilen erstellen. Er darf die Software und Softwarebestandteile nicht gewerbsmäßig vertreiben oder hierfür Unterlizenzen einräumen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich mit der Nutzung von Kauf- bzw. Mietlizenzen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software. Insbesondere ist die Umgehung des Lizenzschutzes wie z. B.
- die Nutzung der Software in virtuellen Maschinen (generische Hardwarekennung)
- oder die Benutzung einer Einzelplatzlizenz durch mehrere Benutzer (z.B. generische Nutzerkennung), sofern nicht explizit vereinbart,
untersagt.
(3) Der Kunde darf die in der Software enthaltenen, Markenzeichen, Versionsnummern oder sonstige Merkmale nicht verändern, entfernen oder sonst unkenntlich machen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen oder diese an Dritte weiterzugeben. Ebenfalls darf der Kunde keinerlei Passwörter oder Zugangskennungen für die Software oder Datenbankzugänge, die mit der Software in Zusammenhang stehen, an Dritte weitergeben. Sofern ein Dritter an der Software interessiert ist, kann er sich hierzu direkt an den Lizenzgeber wenden.
9. Sachmängelhaftung
Der Lizenzgeber gewährleistet, dass die Software bei ordnungsgemäßer Benutzung die in der Produktbeschreibung erläuterte Funktionalität umfasst. Von der Gewährleistung nicht umfasst sind Mängel, die daraus resultieren, dass die Software geändert, beschädigt, unsachgemäß oder zweckwidrig verwendet oder anders als in dieser Lizenz festgelegt eingesetzt wurde. Eine unsachgemäße Verwendung liegt insbesondere vor, wenn von dem beschriebenen Installationsprozess abgewichen wird.
10. Schlussbestimmungen
(1) Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Erfüllungsort ist der Sitz des Lizenzgebers.